Auch wenn unsere Pflegeangebote deutlich günstiger sind als die meisten Alternativen, kann 24-Stunden-Pflege auf längere Zeit eine kostspielige Angelegenheit sein. Wir möchten Ihnen deshalb hier einen Überblick über die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit geben. Besprechen Sie diese Möglichkeiten auch mit Ihrem Steuerberater!
Beachten Sie auch die Hinweise zur Pflegeversicherung und den Pflegestufen.
Die Leistungen der häuslichen Pflege können in Deutschland von den Steuern abgesetzt werden. Personen, die ihre Angehörigen pflegen, können bis zu 4.000€ jährlich als Pflegeaufwand geltend machen, unabhängig von etwaigen Bezügen von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
Als Angehörige/r einer pflegebedürftigen Person müssen Sie dazu als Auftraggeber der Pflegedienstleistungen auftreten und die Kosten per Überweisung begleichen (Der Beleg gilt als Nachweis gegenüber den Steuerbehörden). Zudem müssen die Pflegeleistungen in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht werden.
Gemäß §35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gilt der Steuerabzug für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern übernommen werden könnten, die aber von einem Unternehmen erbracht werden. Dazu gehören etwa Gartenarbeit, Reinigung oder eben die Pflege von Verwandten. Nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen Arbeiten wie Haare schneiden, Massagen u.ä.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20.000€ in der Steuererklärung angegeben werden, was bei 20% Abzungsfähigkeit zu maximal 4.000€ Abzug von der Steuerschuld führt.
Außer als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Pflegekosten in der Regel jedoch auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. In diesem Fall besteht keine Obergrenze, dafür bleibt ein Selbstbehalt (zumutbare Belastung) bestehen. Dieser Betrag wiederum kann dann wie oben beschrieben als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.
Im Gegensatz zum nicht angerechneten Pflegegeld werden weitere, zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegesachleistungen oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen, steuerlich angerechnet, d.h. diese Leistungen können in der Steuererklärung nicht nochmals geltend gemacht werden.
Falls der oder die Pflegebedürftige einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nimmt, können die haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen nicht mehr abgesetzt werden.
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